Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Mobilpack GmbH
1.
Geltung
Nachstehende
Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall
nicht darauf Bezug genommen wird – für alle Lieferungen, Einkäufe
und Leistungen, es sei denn, dass hiervon abweichende
Bedingungen schriftlich
vereinbart worden sind. AGB, Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen oder
sonstige Abwehrklauseln des Auftraggebers oder Lieferanten die unseren AGB
entgegenstehen stehen oder diese aushebeln sind ausdrücklich unwirksam sofern
diese nicht explizit schriftlich durch uns bestätigt sind.
2.
Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind
unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche,
telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst
Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Abbildungen, Zeichnungen,
Beschreibungen usw. sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, die dem
technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
3.
Lieferfristen
Lieferfristen sind
unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene
Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im
eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw.
berechtigen den Verkäufer, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise
aufzuheben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
4.
Versand
Der Versand erfolgt nach bestem
Ermessen von Mobilpack, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.
Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen
Lasten.
5.
Preis und Zahlung
Die Preise verstehen sich in
Euro, soweit nichts anderes vermerkt ist. Der Rechnungsbetrag ist, soweit
nicht eine andere Zahlungsweise vereinbar ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen,
30 Tage nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
Schecks und Akzepte werden nur
zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer
Vereinbarungen hereingenommen.
Wechselkosten und Diskontspesen
nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers.
Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an welchem Mobilpack über den
Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen kann.
Die Zurückhaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist
nicht statthaft. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur gültig, wenn
diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.
Bei Zahlungsverzug sind,
vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Einer förmlichen Inverzugsetzung
bedarf es nicht. Vor Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist Mobilpack zu keiner weiteren
Lieferung oder Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
Ist der Käufer mit der
Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine
sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und Mobilpack kann für die noch
ausstehenden Lieferungen und Leistungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare
Zahlung vor Ablieferung verlangen und bestehende Lieferverpflichtungen
aussetzen oder fristlos kündigen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von
Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines
Vergleichs seitens des Käufers.
6.
Eigentumsvorbehalt
Mobilpack behält sich das
Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur
Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Dies gilt auch dann, wenn der
Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher Mobilpack gegenüber dem Käufer
zustehenden Ansprüche Verpfändung oder Abtretung von Forderungen, insbesondere
an Finanzierungsinstitute, ohne schriftliche Zusage durch Mobilpack unzulässig.
Auf Verlangen von Mobilpack ist der Käufer verpflichtet,
die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben.
Der Käufer ist verpflichtet,
Mobilpack Zugriffe dritter Personen auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines
Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die
Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen.
Mit Lieferanten die für Mobilpack
Waren gegen Vorkasse fertigen oder versenden,
oder Waren auf Abruf einlagern, gilt ein Besitzkonstitut nach $ 930 BGB als
vereinbart, ab dem Zeitpunkt an dem die Waren durch Mobilpack bezahlt sind.
7.
Gewährleistung, Haftung
Soweit gesetzlich zulässig,
wird Gewährleistung für Mängel nur insoweit übernommen, als von Seiten der
Lieferwerke Ersatz geleistet wird.
Der Käufer hat Beanstandungen
von Menge und Beschaffenheit, sowie das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, durch
schriftliche Anzeige an Mobilpack zu erheben. Durch nicht
rechtzeitig erfolgte Anzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an
der Ware wird die Haftung des Lieferanten aufgehoben.
Bei berechtigten Mängelrügen
hat Mobilpack nach ihrer Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder
die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages
zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu liefern oder dem
Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Mängel an Teillieferungen
berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter,
aber noch nicht ausgelieferter Aufträge.
8.
Rücktritt vom Vertrag/Kündigung
Eine Stornierung einer
Bestellung durch den Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant
für individuell zu fertigende Produkte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit
der Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant nach erfolgter
Auftragsbestätigung oder Zustimmung durch Stillschweigen den Auftrag dennoch
storniert oder
kündigt, ist er verpflichtet, eine Entschädigungszahlung zu leisten die
sich nach den
bereits angefallenen Kosten sowie dem entgangenen Gewinn richtet.
Die Kündigung /Stornierung
bedarf der Schriftform.
Dem Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant bleibt
der Nachweis gestattet, dass im konkreten Fall der Mobilpack GmbH
Aufwendungen oder Schäden nicht oder nicht in benanntem Umfang entstanden
sind. Auch der Auftragnehmerin bleibt im Einzelfall der Nachweis
gestattet, dass eine höhere Entschädigung angemessen ist. Die Auftragnehmerin
ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, soweit
hinsichtlich des Vermögens
des Auftraggebers/Auftragnehmers/Lieferanten ein Insolvenzantrag
gestellt wird oder der Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
9.
Höhere Gewalt
Ein Ereignis Höherer Gewalt
bezeichnet Umstände, die außerhalb unserer
Einwirkungsmöglichkeit liegen, die von uns vernünftigerweise nicht hätten
verhindert werden können und die die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten
einschränken oder behindern. Als solche Umstände gelten insbesondere Störungen
an Produktions-, Versand-, Empfangs- oder Transporteinrichtungen oder
Transportmitteln oder Transportkette durch Krieg, Explosion, Feuer,
Überschwemmungen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen oder behördliche
Verfügungen sowie Energie- oder Rohstoffmangel. Ein Ereignis Höherer Gewalt
liegt auch vor, wenn unsere Lieferanten von einem der vorgenannten Umstände
betroffen sind. Ein Ereignis Höherer Gewalt entbindet uns für die Dauer und den
Umfang des Ereignisses von unseren vertraglichen Pflichten. Es besteht kein
Anspruch auf Schadensersatz.
10.
Haftung
Soweit gesetzlich zulässig,
sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ausgleich von Folgeschäden
ausgeschlossen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Lieferers ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist – soweit die
Vertragsparteien Vollkaufleute sind – Hückelhoven.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit die
Vertragsparteien Vollkaufleute sind oder der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat – das für Hückelhoven zuständige Gericht.
Dies ist das Amtsgericht in
Erkelenz bzw. das Landgericht in Mönchengladbach. Für das Mahnverfahren ist das
Amtsgericht Hagen zuständig. Alle mit Mobilpack geschlossenen Vereinbarungen
und Verträge unterstehen ausschließlich deutschem Recht.
12.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen
ungültig sein, bleiben diese Bedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. Die
ungültige Bestimmung ist dann so umzudeuten, dass der beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Mobilpack GmbH, Stand 01.10.2024