Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Mobilpack GmbH

1. Geltung

Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle Lieferungen, Einkäufe
und Leistungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich
vereinbart worden sind. AGB, Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen oder
sonstige Abwehrklauseln des Auftraggebers oder Lieferanten die unseren AGB
entgegenstehen stehen oder diese aushebeln sind ausdrücklich unwirksam sofern
diese nicht explizit schriftlich durch uns bestätigt sind.

 

2. Angebot und Abschluss

Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

 

3. Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene
Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im
eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw.
berechtigen den Verkäufer, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise
aufzuheben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

 

4. Versand

Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von Mobilpack, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten.

 

5. Preis und Zahlung

Die Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes vermerkt ist. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbar ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen, 30 Tage nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer
Vereinbarungen hereingenommen.

Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers.
Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an welchem Mobilpack über den
Rechnungsbetrag verlustfrei in bar verfügen kann.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.

Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf es nicht. Vor Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist Mobilpack zu keiner weiteren
Lieferung oder Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.

Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine
sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und Mobilpack kann für die noch
ausstehenden Lieferungen und Leistungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare
Zahlung vor Ablieferung verlangen und bestehende Lieferverpflichtungen
aussetzen oder fristlos kündigen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von
Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines
Vergleichs seitens des Käufers.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Mobilpack behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur
Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher Mobilpack gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche Verpfändung oder Abtretung von Forderungen, insbesondere an Finanzierungsinstitute, ohne schriftliche Zusage durch Mobilpack unzulässig. Auf Verlangen von Mobilpack ist der Käufer verpflichtet,
die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben.

Der Käufer ist verpflichtet, Mobilpack Zugriffe dritter Personen auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines
Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die
Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen.

Mit Lieferanten die für Mobilpack Waren gegen Vorkasse fertigen oder versenden,
oder Waren auf Abruf einlagern, gilt ein Besitzkonstitut nach $ 930 BGB als
vereinbart, ab dem Zeitpunkt an dem die Waren durch Mobilpack bezahlt sind.

 

7. Gewährleistung, Haftung

Soweit gesetzlich zulässig, wird Gewährleistung für Mängel nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird.

Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit, sowie das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, durch schriftliche Anzeige an Mobilpack zu erheben. Durch nicht
rechtzeitig erfolgte Anzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an
der Ware wird die Haftung des Lieferanten aufgehoben.

Bei berechtigten Mängelrügen hat Mobilpack nach ihrer Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages
zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu liefern oder dem
Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Mängel an Teillieferungen
berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter,
aber noch nicht ausgelieferter Aufträge.

 

8. Rücktritt vom Vertrag/Kündigung

Eine Stornierung einer Bestellung durch den Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant
für individuell zu fertigende Produkte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit
der Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant nach erfolgter Auftragsbestätigung oder Zustimmung durch Stillschweigen den Auftrag dennoch storniert oder
kündigt, ist er verpflichtet, eine Entschädigungszahlung zu leisten die sich nach den
bereits angefallenen Kosten sowie dem entgangenen Gewinn richtet.

Die Kündigung /Stornierung bedarf der Schriftform.

Dem Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant bleibt der Nachweis gestattet, dass im konkreten Fall der Mobilpack GmbH Aufwendungen oder Schäden nicht oder nicht in benanntem Umfang entstanden sind. Auch der Auftragnehmerin bleibt im Einzelfall der Nachweis gestattet, dass eine höhere Entschädigung angemessen ist. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, soweit hinsichtlich des Vermögens des Auftraggebers/Auftragnehmers/Lieferanten ein Insolvenzantrag gestellt wird oder der Auftraggeber/Auftragnehmer/Lieferant die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

 

9. Höhere Gewalt

Ein Ereignis Höherer Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb unserer
Einwirkungsmöglichkeit liegen, die von uns vernünftigerweise nicht hätten
verhindert werden können und die die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten
einschränken oder behindern. Als solche Umstände gelten insbesondere Störungen an Produktions-, Versand-, Empfangs- oder Transporteinrichtungen oder Transportmitteln oder Transportkette durch Krieg, Explosion, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen oder behördliche Verfügungen sowie Energie- oder Rohstoffmangel. Ein Ereignis Höherer Gewalt liegt auch vor, wenn unsere Lieferanten von einem der vorgenannten Umstände betroffen sind. Ein Ereignis Höherer Gewalt entbindet uns für die Dauer und den Umfang des Ereignisses von unseren vertraglichen Pflichten. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

 

10. Haftung

Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ausgleich von Folgeschäden ausgeschlossen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Lieferers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist – soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind – Hückelhoven.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit die
Vertragsparteien Vollkaufleute sind oder der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat – das für Hückelhoven zuständige Gericht.

Dies ist das Amtsgericht in Erkelenz bzw. das Landgericht in Mönchengladbach. Für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht Hagen zuständig. Alle mit Mobilpack geschlossenen Vereinbarungen und Verträge unterstehen ausschließlich deutschem Recht.

 

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, bleiben diese Bedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist dann so umzudeuten, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

 

Mobilpack GmbH, Stand 01.01.2021

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